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   OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79   

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https://dejure.org/1980,2213
OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79 (https://dejure.org/1980,2213)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.1980 - 15 W 277/79 (https://dejure.org/1980,2213)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 1980 - 15 W 277/79 (https://dejure.org/1980,2213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung; Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses bei Wohnungseigentümerversammlungen; Abschlußgitter, Bodenplatten und Außenseiten von Balkonen und Balkonzwischenwände sind gemeinschaftliches Eigentum einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLGZ 1980, 261
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79
    Einen Anfechtungsgrund in diesem Sinne stellt es dar, wenn die Wohnungseigentümer einen Mehrheitsbeschluß über eine Angelegenheit gefaßt haben, welche einem solchen Beschluß nicht zugänglich war, sondern Einstimmigkeit erfordert hätte (BGH, NJW 1970, 1316; Palandt/Bassenge, Anm. 5 c bb zu § 23 WEG).
  • BayObLG, 20.06.1974 - BReg. 2 Z 22/74

    Anbringen einer Treppe an einer Wohnung einer Eigentümergemeinschaft ohne

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79
    Als gemeinschaftliches Eigentum sind Abschlußgitter und Bodenplatten von Balkonen (BayObLGZ 1974, 269; Palandt/Bassenge, Anm. 4 b zu § 1 WEG) ebenso anerkannt wie Außenseiten der Balkone und Balkonzwischenwände (OLG Frankfurt, NJW 1975, 2297; Palandt/Bassenge, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 11.08.1970 - 15 W 232/69
    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79
    Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 12. März 1979 zu den Tagesordnungspunkten 4 b und 4 c. Im Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG hat das Gericht nicht nur die Art des Zustandekommens des Beschlusses zu prüfen, sondern auch die Fragen, ob er dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung oder einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer sowie den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 2 WEG) entspricht (Beschluß des Senats vom 11. August 1970 - 15 W 232/69 - = OLGZ 1971, 101; Palandt/Bassenge, BGB, 39. Aufl., Anm. 1 d zu § 43 WEG).
  • OLG Frankfurt, 23.09.1975 - 22 U 255/73
    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79
    Als gemeinschaftliches Eigentum sind Abschlußgitter und Bodenplatten von Balkonen (BayObLGZ 1974, 269; Palandt/Bassenge, Anm. 4 b zu § 1 WEG) ebenso anerkannt wie Außenseiten der Balkone und Balkonzwischenwände (OLG Frankfurt, NJW 1975, 2297; Palandt/Bassenge, a.a.O.).
  • KG, 15.04.1977 - 1 W 1151/77

    Verpflichtung der Eigentümer zur tätigen Mithilfe bei der Instandhaltung des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79
    Derartige Mehrheitsbeschlüsse sind daher als inhaltlich unzulässig anzusehen (KG, OLGZ 1978, 146 = Rpfleger 1978, 146 = WEM 1978, 54).
  • LG Dortmund, 24.04.2018 - 1 S 109/17

    Eigentümern kann Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht auferlegt werden

    Den Beklagten fehlt auch für die weiter im Beschluss zu TOP 3 Ziff. 1 enthaltene Möglichkeit, "Jeder Eigentümer kann für den Anstrich auch eine Firma, auf eigene Kosten, beauftragen." die notwendige Beschlusskompetenz, weil auch die Beauftragung eines Dritten zur Durchführung der dem Eigentümer auferlegten Arbeiten eine Handlungspflicht beinhaltet, die der Gesetzgeber nicht dem einzelnen Eigentümer, sondern bewusst dem Verwalter auferlegt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 05.02.1980, Az.: 15 W 277/79; Merle in: Bärmann, WEG, § 13. Auflage 2015, § 21 Rn 100; Engelhardt in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 21 WEG Rn 43).

    Die Pflicht des einzelnen Eigentümers ist gesetzlich beschränkt auf die Pflicht, Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen, weshalb anderweitige Leistungspflichten nicht durch Beschlussfassung begründet werden können (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2014, Az.: V ZR 315/13; OLG Hamm, Beschl. v. 05.02.1980, Az.: 15 W 277/79; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 21 WEG Rn 234; Heinemann in: Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 21 Rn 57).

  • BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91

    Vom Verwalter aufgestellte Hausordnung

    Die Frage, ob die Wohnungseigentümer ganz allgemein verpflichtet werden können, bestimmte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen persönlich zu erbringen oder durch Dritte auf ihre Kosten erbringen zu lassen, und ob es dazu einer Vereinbarung bedarf oder dies auch durch Mehrheitsbeschluß möglich ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Soergel/Stürner § 21 Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere KG OLGZ 1978, 146, OLG Hamm OLGZ 1980, 261 und MDR 1982, 150, aber auch OLG Hamm DWE 1987, 63 - nur Leitsatz - und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976).

    Der Senat kann die Sache entscheiden, ohne sie im Hinblick auf die Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1978, 146) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1980, 261, MDR 1982, 150) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

  • OLG Hamm, 13.01.1992 - 15 W 13/91

    Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels

    Mit diesen gesetzlichen Vorschriften ist es nach Auffassung des Senats (OLGZ 1980, 261 ff.; ebenso bereits KG OLGZ 1978, 146) nicht zu vereinbaren, wenn durch einen Mehrheitsbeschluß eine umfassende persönliche Dienstleistungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft hinsichtlich der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums begründet wird.
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2003 - 3 Wx 225/03

    Heranziehung zu tätiger Mithilfe?

    Während die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Erbringung von Eigenleistungen in beträchtlichem Umfang bzw. zur Kostentragung hierfür im allgemeinen für unzulässig gehalten wird (vgl. OLG Hamm OLGZ 1980, 261; BayObLG WE 1986, 82; KG WE 1994, 213, 214; Weitnauer, WEG 8. Auflage, Rn. 18 zu § 16 WEG; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, Rn. 111 zu § 21), wird es meist für zulässig erachtet, Reinigungsarbeiten in beschränktem Umfang - wie z.B. das Reinigen des Treppenhauses -, die in vergleichbaren Miethäusern ebenfalls in der Regel von Mietern erledigt werden, den Wohnungseigentümern auch durch Mehrheitsbeschluss zu übertragen, denn eine solche Regelung stelle sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar (vgl. BayOLG WE 1992, 292).
  • OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87

    Wohnungseigentum

    bb) Darüberhinaus kann dem OLG Hamm (MDR 82, 150) auch nicht darin gefolgt werden, daß die in den Entscheidungen KG OLGZ 78, 146 und OLG Hamm OLGZ 80, 261 aufgestellten Grundsätze auch im Fall der tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht anzuwenden seien.
  • AG Lünen, 11.04.2000 - 2 II 1063/99
    Wohnungseigentümer haben daher lediglich durch anteilige Geldzahlung zu Instandhaltung beizutragen (vgl. insoweit die Ausführungen in Bärmann/Pick/Merle Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., § 21 Rdn. 111 ff. unter Hinweis auf OLG Hamm MDR 1982, 150, OLGZ 1980, 261 (262); KG OLGZ 1978, 146 (147).
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